AGB Personalvermittlung
(Personalverleih).
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen dem Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG), dem Obligationenrecht (OR) und der Zivilprozessordnung (ZPO). Die zuständige Bewilligungsbehörde ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Postfach, 8090 Zürich und das seco, Direktion für Arbeit, Holzikofenweg 36, 3003 Bern.
Allgemeines
Die Allgemeinen Bedingungen Personalverleih bilden einen integrierenden Bestandteil des Personalverleihvertrages. Sie treten mit jedem Vertragsabschluss automatisch in Kraft. Die Einsatzfirma anerkennt die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen als verbindlich. Ist sie damit nicht einverstanden, so hat sie DAS PERSONAL. sofort davon Mitteilung zu machen; in diesem Fall wird das verliehene Personal (Mitarbeiter) zurückgerufen und der Vertrag annulliert. Aus Gründen der Lesbarkeit gelten Personen- und Funktionsbezeichnungen, ungeachtet der Sprachform, für beide Geschlechter.
Arbeitssicherheit
Das temporäre Personal ist sorgfältig ausgesucht und darf ausschliesslich für die vereinbarte Tätigkeit eingesetzt werden. Die Einsatzfirma verpflichtet sich, für die Arbeitssicherheit besorgt zu sein und die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes einzuhalten. Untersteht die Einsatzfirma einem allgemeinverbindlichen Arbeitsvertrag, so müssen wir bei Auftragserteilung darüber informiert werden. Die gesamtarbeitsvertraglichen Arbeitszeitregelungen kommen auch für unser Temporärpersonal zur Anwendung. Falls die Einsatzfirma nicht einem GAV unterstellt ist, kommt unser GAV Personalverleih zur Anwendung.
Weisungspflicht
Der Temporäre Mitarbeiter ist verpflichtet, die internen Vorschriften des Einsatzbetriebes zu respektieren. Er hat sich vertraglich verpflichtet, über alles, was ihm im Verlaufe seines Einsatzes beim Kunden zur Kenntnis gelangt, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Der Temporäre Mitarbeiter unterliegt den Weisungen des Einsatzbetriebes, er untersteht seiner Aufsicht und Verantwortung. Wir lehnen grundsätzlich jegliche Haftung ab für Schäden, die durch einen Temporären Mitarbeiter verursacht werden. Es gelten die Bestimmungen des OR, namentlich OR 55, 100 und 101. DAS PERSONAL. empfiehlt der Einsatzfirma, die temporären Mitarbeiter in einer betriebseigenen Haftpflichtversicherung einzubeziehen. Der temporäre Mitarbeiter darf Fahrzeuge nur mit einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zwischen der Einsatzfirma und DAS PERSONAL. führen und benutzen.
Arbeitszeiten
Der Temporäre richtet sich nach der im Einsatz- und Verleihvertrag getroffenen Regelung sowie nach Art. 12 GAV Personalverleih oder nach den Arbeitszeitbestimmungen von anderen Gesamtarbeitsverträgen gemäss Art. 3 Abs. 1 GAV Personalverleih. Arbeitsstunden, welche über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistet werden, gelten als Überstunden. Sie können bis zur 45. Wochenstunde zuschlagsfrei bezahlt oder im Verhältnis 1:1 kompensiert werden. Die 46. bis maximal zur 50. Wochenarbeitsstunde gilt als Überzeit und wird an Wochentagen mit einem Lohnzuschlag von 25%, an Sonntagen mit 50% Zuschlag ausbezahlt. Regelungen anderer Gesamtarbeitsverträge gemäss Art. 3 Abs. 1 GAV Personalverleih oder betriebliche und gesamtarbeitsvertragliche Regelungen nach Art. 24 Abs. 2 GAV Personalverleih bleiben vorbehalten.
Kündigungsfristen
Temporäre Einsätze können unter Einhaltung folgender Kündigungsfristen beendet werden:
- 2 Werktage während der ersten 3 Monate eines ununterbrochenen Einsatzes auf das Ende einer Woche
- 7 Kalendertage vom 4. bis 6. Monat eines ununterbrochenen Einsatzes auf das Ende einer Woche
- 1 Monat ab dem 7. Monat eines ununterbrochenen Einsatzes auf Monatsende
Eignung
Der Einsatzbetrieb hat sich zu Beginn des Einsatzes zu überzeugen, dass der Temporäre Mitarbeiter den Anforderungen entspricht. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen wir unverzüglich informiert werden. Sofern möglich, werden wir Ihnen sofort Ersatz anbieten.
Arbeitsrapport
Wir entlöhnen unsere Temporären Mitarbeiter auf Grund des wöchentlichen Arbeitsrapportes. Der Arbeitsrapport besteht entweder als gedrucktes Papierformular oder als für den Kunden jederzeit zugängliches, passwortgeschütztes und in einer Web- Applikation gespeichertes OnlineFormular. Die Validierung der Einsatzstunden erfolgt entweder mittels Unterschrift auf dem Papierformular oder online, durch Eintrag im WebFormular.
Rechnungsstellung
Reklamationen betreffend die fakturierten Stunden müssen innert acht Tagen nach Rechnungsstellung erfolgen. Die Rechnungen sind netto innert zehn Tagen zu bezahlen. Im Inkassofall gilt ein Verzugszins von 7% als vereinbart.
Übernahme eines temporären Mitarbeiters
Der Kunde kann einen Temporären Mitarbeiter nach Einsatzende in ein direktes Anstellungsverhältnis übernehmen. Grundsätzlich ist eine Übernahme kostenlos. Unter folgenden Bedingungen schuldet uns der Kunde aber eine Entschädigung:
- Falls der Einsatz weniger als drei Monate gedauert hat, und
- falls die Anstellung weniger als sechs Monate nach Einsatzende stattfindet.
Bei einer frühzeitigen Übernahme werden die bereits geleisteten Arbeitsstunden von 540 Arbeitsstunden (drei Monate) abgezogen. Die Reststunden werden mit 30% des vereinbarten Stundentarifs multipliziert und in Rechnung gestellt.
Schutzbestimmungen
Engagiert ein Auftraggeber einen von DAS PERSONAL. unterbreiteten Kandidaten vor Ablauf von 6 Monaten nach Präsentation der Bewerberunterlagen, ist DAS PERSONAL. berechtigt, das entsprechende Honorar nachzufordern. Es ist strengstens untersagt, temporäre Mitarbeiter, die über DAS PERSONAL. vorgeschlagen wurden und/oder beim Einsatzbetrieb bereits über DAS PERSONAL. im Einsatz sind, über eine andere Personalagentur in irgendeiner Form zu engagieren. Tut dies der Auftraggeber trotzdem, ist DAS PERSONAL. berechtigt das entsprechende Honorar nachzufordern. Dies beinhaltet Der Auftraggeber verpflichtet sich zu strengstem Stillschweigen über die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der ihm von DAS PERSONAL. vorgestellten und/oder im Einsatz befindlichen Kandidaten.
Datenschutz
Die Parteien verpflichten sich, die einschlägigen Vorschriften zum Datenschutzgesetz jederzeit einzuhalten. Im Rahmen des jeweiligen Vertrages ist der Personaldienstleister berechtigt, die Daten der Mitarbeiter, Geschäftsführer und sonstigen Angestellten des Kunden zu erheben, zu verarbeiten und zu allen mit der Vertragserfüllung zusammenhängenden Zwecken zu nutzen und offen zu legen. Hierzu gehört insbesondere auch die zur Vertragserfüllung unter Umständen notwendige Übermittlung von Daten zu vorgenannten Zwecken ins Ausland. Zudem wird der Personaldienstleister ausdrücklich ermächtigt, Daten über den Kunden in jeder Form zu bearbeiten und an allfällige Konzerngesellschaften oder Dritte im Ausland bekannt zu geben. Die Einwilligung umfasst auch die Nutzung für Marketingzwecke. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass diese Einwilligung vorliegt und der Personaldienstleister kann vom Kunden diese Einwilligungserklärungen jederzeit verlangen.
Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist der Sitz von x21 AG in Zürich