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Wissenswertes.

Wie Personalvermittlung funktioniert

Bei der Temporärarbeit verhält es sich so, dass der Arbeitgeber (der Personalverleiher/Verleihbetrieb) die von ihm angestellten Arbeitnehmenden anderen Arbeitgebern (Einsatzbetrieben) für gewerbsmässige Arbeitsleistungen zur Verfügung stellt. Zwischen Verleihbetrieb und Arbeitnehmer besteht ein Arbeitsvertrag; zwischen Verleihbetrieb und Einsatzbetrieb ein Verleihvertrag bzw. eine Einsatzvereinbarung. Der Arbeitnehmer leistet seine Arbeit nicht im Betrieb des Personalverleihers, sondern ausserhalb in einem Einsatzbetrieb. Dies hat zur Folge, dass die Arbeitgeberfunktion aufgespalten wird: Das Recht auf Ziel-, Fach- und Verhaltensanweisungen für die Arbeitnehmenden geht an den Einsatzbetrieb über. Die übrigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, insbesondere die Lohnzahlungspflicht, bleiben beim Verleihbetrieb.

Der Temporärarbeitsmarkt aktuell

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Branchen mit hohem Bedarf an Temporärmitarbeitenden

Nach den Einbrüchen in der Corona-Zeit hat sich der Temporär-Arbeitsmarkt trotz der schwierigen Wirtschaftslage gut erholt und weist wieder Wachstumsraten von ca. 10% pro Jahr aus.
Nach den Einbrüchen in der Corona-Zeit hat sich der Temporär-Arbeitsmarkt trotz der schwierigen Wirtschaftslage gut erholt und weist wieder Wachstumsraten von ca. 10% pro Jahr aus.

Stellenmeldepflicht

Ab dem 1. Juli 2018 sind Arbeitgeber in der Schweiz dazu verpflichtet, den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) Stellen in Berufsarten mit schweizweit mindestens 8 Prozent Arbeitslosigkeit zu melden; auf den 1. Januar 2020 wird dieser Schwellenwert auf 5 Prozent gesenkt; auch betroffene Stellen, die durch private Arbeitsvermittler, Headhunter oder Personalverleihunternehmen vermittelt werden, sind den RAV zu melden. Für gemeldete Stellen gilt ein Publikationsverbot von 5 Arbeitstagen, beginnend am Arbeitstag nach Eingang der RAV-Bestätigung – erst nach Ablauf dieser Frist dürfen Sie die Stelle öffentlich ausschreiben.

 

Die Liste der meldepflichtigen Berufsarten wird jeweils im vierten Quartal eines Jahres aktualisiert und gilt für die Dauer vom 1. Januar bis 31. Dezember des nachfolgenden Jahres. Für die Unterstellung von Berufsarten unter die Stellenmeldepflicht gilt als einziges Kriterium die Arbeitslosenquote von mindestens 5 Prozent in einer Berufsart. (Quelle: arbeit.swiss)

 

Liste der meldepflichtigen Berufsarten 2023 (PDF, 318 kB, 30.11.2022)

 

Swisstaffing ist der Verband der Personalvermittler

Swisstaffing ist der grösste Branchenverband für Personalvermittler in der Schweiz. Sie bieten umfangreiche Informationen und sind unter anderem der Herausgeber der Zeitschrift HR Today.

Temptraining ist der Weiterbildner der Branche

Temptraining ist der Weiterbildungsfond von swissstaffing und bietet subventionierte Weiterbildung für Temporärarbeitende, die dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Personalverleih unterstehen. Unterstützt werden Kurse, die Sie im Beruf weiterbringen und fit für die Zukunft machen. Sie können online Ihren Anspruch auf Weiterbildung prüfen, das Gesuch stellen und Geld erhalten

Informationen zum Leben und Arbeiten in der Schweiz

Informationen und weiterführende Links über Bewilligungen zu Arbeit und längerem Aufenthalt, Umzug, Erwerb von Wohnraum oder Grundstück, Quellensteuern, Sozialversicherungen, Familiennachzug sowie Nichterwerbstätigkeit von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz sind unter diesem Link zu finden: EDA

Informationen für Grenzgänger

Für Grenzgänger Deutschland – Schweiz: www.grenzgaenger.de

Steuerpflichten in der Schweiz

Die Quellensteuer wird direkt vom Lohn abgezogen. Sie wird in der Schweiz vor allem von Ausländerinnen und Ausländern erhoben, die keinen Ausweis C besitzen. Weitere Informationen hier und hier

Sicherheit geht vor.

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